Satzung

Geänderte Satzung

Nordbären Hamburg e.V.

§ I. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Nordbären Hamburg e.V.“

1.1. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg  eingetragen.

2. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ II. Vereinszweck

Der Verein fördert die gesellschaftliche Toleranz gegenüber der Kultur
bärtiger und behaarter Männer.

§ III. Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag

1. Mitglied können natürliche, männliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. Der Verein erhebt jährlich von seinen Vereinsmitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung festgesetzt und wird spätestens zum 15.02. e.J. per Lastschriftverfahren vom Verein eingezogen. Sollte der Mitgliedsbeitrag aufgrund einer geänderten Kontoverbindung oder einer Minderdeckung des Kontos nicht eingezogen werden können, so hat das betreffende Vereinsmitglied die Kosten des Zahlungsverkehrs zu tragen.

§ IV. Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt
b) durch Ausschluß
c) durch Tod
d) bei Auflösung des Vereins

2. Der Vereinsaustritt eines Mitgliedes wird mit dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam. Eine Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge findet nicht statt.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied durch Mehrheitsbeschluß aus dem Verein ausschließen:

a) wenn ein Mitglied gemäß § V, 1. der Satzung inaktiv geworden ist
b) wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat
c) wenn es ohne nachvollziehbaren Grund mit seinem Beitrag trotz Mahnung mehr als zwei Monate im Rückstand ist

§ V. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet den Verein, die Aufgaben und anfallenden Arbeiten aktiv zu unterstützen.

2. Jedes Mitglied hat die Beschlüsse des Vereins zu achten.

3. Jedes Mitglied hat entsprechend des § III., Ziff. 2 dieser Satzung Beiträgezu entrichten.

4. Personelle Änderungen (Anschriftsänderungen, Änderung der Bankverbindung etc.) sind dem Verein rechtzeitig mitzuteilen.

5. Die Mitarbeit an den Veranstaltungen des Vereins erfolgt auf freiwilliger Basis, ohne dass sich daraus finanzielle Ansprüche für einzelne Mitglieder ergeben.

§ VI. Verwendung von erwirtschafteten Überschüssen

Eventuell erwirtschaftete Überschüsse aus Veranstaltungen des Vereins können für Zuschüsse für Veranstaltungen zur Förderung der Gemeinschaft wie:

-gemeinsame Ausflüge und Reisen
-gemeinsame Theater-/Konzertbesuche
-gemeinsame Essen
-gemeinsame Teilnahme an CSD/Europride- oder sonstige Veranstaltungen

verwendet werden.

Diese Kostenübernahme ist an die gemeinsame Veranstaltung des Vereins „Nordbären Hamburg e.V.“ gebunden.

1. Mitglieder, die an gemeinsamen Veranstaltungen (Reisen etc.) aus beruflichen oder privaten Gründen nicht teilnehmen können, haben keinen Rechtsanspruch auf die vom Vorstand festgelegten Zuschüsse, Spenden und Zuwendungen.

§ VII. Organe und Aufbau des Vereins

Der Verein besteht aus der Mitgliederversammlung und dem Vorstand.

§ VIII. Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren Beitrag entrichtet haben.

2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) Festsetzung der Zahl der Vorstandsmitglieder und Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Rechnungsprüfungskommission, der mindestens zwei Personen angehören
c) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
d) Beschlußfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
e) Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung

3. Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, zusammen. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt.

a) Die Einladung muß schriftlich, oder aber auf elektronischen Weg per Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgen. Sollte das Vereinsmitglied aufgrund einer dem Verein nicht rechtzeitig mitgeteilten Änderung seiner Anschrift oder seiner Email-Adresse die Einladung zur Mitgliederversammlung nicht erhalten, gilt diese dann dennoch als bewirkt.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats, auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder an den Vorstand, einzuberufen.
c) Die Mitgliederversammlung ist durch die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gem. §VIII Ziff. 1 beschlußfähig.
d) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse, soweit in der Satzung nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
e) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag kann die Versammlung Gäste zulassen.
f) Sofern ein Mitglied nicht an der versammlung teilnehmen kann, besteht die Möglichkeit das Stimmrecht einem anderen Mitglied schriftlich zu übertragen. Die Erkärung ist dem Versammlungsleiter vor Beginn der Mitgliederversammlung zu übergeben.

4. Die Abstimmung erfolgt offen. Es ist geheim abzustimmen, wenn zwei
Mitglieder dies beantragen.

5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und den Mitgliedern zuzustellen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ IX. Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Die Anzahl wird durch die
Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder erschienen sind.

2. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2.
Vorsitzende und der Kassenwart und wird ergänzt durch einen beisitzenden Schriftführer und einen beisitzenden Mitgliederbetreuer.

a) Einzelvertretungsberechtigt sind der 1. oder der 2. Vorsitzende
b) Zur Wahrnehmung rechtsverbindlicher Geschäfte oder Aufträge kann der Vorstand eine andere Person beauftragen. Hierzu wird ihr vom Vorstand eine Vollmachtserklärung ausgestellt, die den Zweck des Auftrages oder des Geschäftes enthält.

3. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem und elektronischem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.

4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist schriftlich niederzulegen und allen Mitgliedern auf elektronischem Weg zugänglich zu machen.

5. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so
lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

6. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch die Wahl eines neuen Vorstandes abgelöst werden. Die Zahl der Stimmen der anwesenden Mitglieder muß mindestens 2/3 aller Mitglieder entsprechen.

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung der Amtstätigkeit aus, kann der Vorstand sich selbst ergänzen. Die Amtszeit des in dieser Weise berufenen Mitgliedes läuft bis zum Ende der Amtsperiode des amtierenden Vorstandes. Die Mitgliederversammlung muß diesem mit einfacher Mehrheit zustimmen.

8. Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung der Aufgaben des
Vereins und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

9. Vorstandssitzungen sind auf Antrag mindestens dreier Mitglieder des
Vorstandes mitgliederöffentlich.

Über Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Dieses muß
allen Mitgliedern auf Nachfrage zugänglich sein.

§ X. Satzungsänderung

1. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins beschlossen werden.

2. Anträge auf eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins müssen in schriftlicher Form, zusammen mit der Einladung für die Mitgliederversammlung, den Mitgliedern bekannt gemacht werden.

§ XI. Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Mitglieder zu gleichen Teilen.

Hamburg, den 15. Dezember 2010

1. Vorsitzender – Frank Seemann


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