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Satzung des Nordbären Hamburg e.V.
Hier die Paragraphen §VI.-§IIIV. Die Paragraphen §X.-§XI. sind hier zu finden! Die Paragraphen §I.-§V. sind hier zu finden!
- § VI. Verwendung von erwirtschafteten Überschüssen
- Eventuell erwirtschaftete Überschüsse aus Veranstaltungen des Vereins können für Zuschüsse für Veranstaltungen zur Förderung der Gemeinschaft wie:
- -gemeinsame Ausflüge und Reisen
- -gemeinsame Theater-/Konzertbesuche
- -gemeinsame Essen
- -gemeinsame Teilnahme an CSD/Europride- oder sonstige Veranstaltungen
- verwendet werden. Diese Kostenübernahme ist an die gemeinsame Veranstaltung des Vereins „Nordbären Hamburg e.V.“ gebunden. Mitglieder, die an gemeinsamen Veranstaltungen (Reisen etc.) aus beruflichen oder privaten Gründen nicht teilnehmen können, haben keinen Rechtsanspruch auf die vom Vorstand festgelegten Zuschüsse, Spenden und Zuwendungen.
- § VII. Organe und Aufbau des Vereins
- Der Verein besteht aus der Mitgliederversammlung und dem Vorstand.
- § VIII. Mitgliederversammlung
- 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihren Beitrag entrichtet haben.
- 2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- a) Festsetzung der Zahl der Vorstandsmitglieder und Wahl des Vorstandes
- b) Wahl der Rechnungsprüfungskommission, der mindestens zwei Personen angehören
- c) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
- d) Beschlußfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
- e) Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung
- 3. Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, zusammen. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt.
- a) Die Einladung muß schriftlich, oder aber auf elektronischen Weg per Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgen. Sollte das Vereinsmitglied aufgrund einer dem Verein nicht rechtzeitig mitgeteilten Änderung seiner Anschrift oder seiner Email-Adresse die Einladung zur Mitgliederversammlung nicht erhalten, gilt diese dann dennoch als bewirkt.
- b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats, auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder an den Vorstand, einzuberufen.
- c) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig , wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Alle Mitglieder gem. § VIII, Ziff.1 sind stimmberechtigt.
- d) Im Anschluß an eine beschlußunfähige Mitgliederversammlung beruft der Vorstand unter Einhaltung einer 30minütigen Frist eine zweite Mitgliederversammlung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Satzungsänderungen (§ 10, Satz 1) und personelle Änderungen (§ 9, Ziff. 6) des Vorstandes sind davon ausgenommen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- e) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse, soweit in der Satzung nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- f) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag kann die Versammlung Gäste zulassen.
- 4. Die Abstimmung erfolgt offen. Es ist geheim abzustimmen, wenn zwei Mitglieder dies beantragen.
- 5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und den Mitgliedern zuzustellen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
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